Lösungsskizze erstellen

Wie erstelle ich eine Lösungsskizze?

Zur Lösungsskizze: Wer Jura studiert, ist oftmals in den ersten Semestern unsicher, wie eine korrekte Klausurdarstellung aussehen muss. Klausuren verlangen vom Bearbeiter das, was er auch in der Praxis können muss: Fälle zu lösen. Die juristische Klausuraufgabe besteht typischerweise aus einem Sachverhalt und einer oder mehreren auf den Sachverhalt bezogenen Frage(n). Die Beantwortung der Frage erfolgt in einem Gutachten, das sich durch eine besondere Struktur und Darstellungsweise auszeichnet.

Unweigerlich kommt der Punkt, an dem die konkrete rechtliche Bearbeitung des Falls begonnen werden muss. Hier herrscht allzu oft eine gewisse Ratlosigkeit. Es wird oftmals „einfach drauflos geprüft“. Auch wenn dem Bearbeiter einige Konstellationen bekannt vorkommen, ergeben sich bei dieser Vorgehensweise häufig Schwierigkeiten, eine systematische und vollständige Lösung des Falls zu erarbeiten. Dies gilt umso mehr, je umfangreicher und verzweigter der Sachverhalt ist. Zum einen ist es praktisch unmöglich, über die Schwerpunktsetzung zu entscheiden, bevor man alle Rechtsprobleme des Falles erkannt und gelöst hat. Vor allem aber läuft man bei dieser Vorgehensweise Gefahr, Fehler in der Lösungsskizze erst zu entdecken, nachdem man bereits einen großen Teil der Reinschrift verfasst und viel Zeit vergeudet hat. Bevor das Rechtsgutachten geschrieben wird, empfiehlt es sich daher vorab zwingend eine Lösungsskizze zu erstellen.

Die nachfolgenden Hinweise sollen Studierenden helfen, Sicherheit im Hinblick auf Struktur und Stil der Lösungsskizze zu erlangen und hierbei typische Fehler zu vermeiden.

Zeit ist in einer Klausur eine knappe Ressource. Die Aufgabe ist meist so gestellt, dass sie sich in der vorgegebenen Zeit gerade noch lösen lässt. Welche Zeiteinteilung empfiehlt sich für die Lösungsskizze? Als grobe Richtschnur gilt: Bei zweistündigen Klausuren sollte sich der Bearbeiter zumindest ca. 20 Minuten nehmen, um den Sachverhalt zu erfassen und eine Lösungsskizze zu erstellen. 60 Minuten dürften die Obergrenze sein. Bei Examensklausuren muss dieser Wert naturgemäß nach oben angepasst werden. Hier dürfte die Erstellung der Lösungsskizze ca. 60 bis 90 Minuten umfassen.

Wenn man den Sachverhalt erfasst hat, sollte man ihn in die Lösungsskizze einbauen, um die beschriebenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu verdeutlichen und bei der rechtlichen Bearbeitung schnell darauf zurückgreifen zu können. Wenn der Sachverhalt eine Vielzahl von Daten enthält, ist es empfehlenswert, eine chronologisch geordnete Liste der Ereignisse aufzustellen. Die Rechtsverhältnisse zwischen den im Sachverhalt auftretenden Personen sollten durch Pfeildiagramme verdeutlicht werden.

Die Erarbeitung der Falllösung wird stichpunktartig in der Lösungsskizze festgehalten, um darauf aufbauend das Gutachten zu formulieren. Gestaltung und Inhalt der Lösungsskizze hängen maßgeblich davon ab, welchen Zweck diese verfolgt. Die Lösungsskizze muss den gesamten Fall erfassen und somit vollständig sein. Alles, was in das Gutachten einfließt, sollte bereits vorher durchdacht und daher in der Lösungsskizze aufgeführt werden. Dieser Überblick ist Ausgangspunkt für Überlegungen zur Schwerpunktsetzung und zum Zeitmanagement. Daher fällt die Lösungsskizze am besten entsprechend kurz aus. Die Lösungsskizze sollte – ähnlich wie die Gliederung einer Hausarbeit – durchnummeriert sein.

Auch die einschlägigen bzw. zu prüfenden Paragraphen sind unbedingt aufzunehmen. Im Einzelfall kann es auch hilfreich sein, gute Gedanken und Argumente schon in der Lösungsskizze oder auf einem gesonderten Blatt festzuhalten, um diese nicht zu vergessen. In der Lösungsskizze müssen daher – beispielsweise im Zivilrecht – alle in Betracht kommenden Ansprüche angesprochen werden. Die vollständige Darstellung ganzer Streitstände ist aber weder mit der Funktion der Übersichtlichkeit noch mit der ohnehin knapp bemessenen Bearbeitungszeit zu vereinbaren. Entscheidend ist, sich auf die wesentlichen Problempunkte des Falls zu konzentrieren. Um die Schwerpunktsetzung letztlich im Gutachten einzuhalten, ist zu empfehlen, die Lösungsskizze entsprechend zu markieren. Beispielsweise können die zentralen Punkte der Klausur mit einem „P“ gekennzeichnet werden.

Außerdem ist die Lösungsskizze mit den spontanen Gedanken am Anfang und den als wichtig eingeordneten markierten Stellen im Sachverhalt abzugleichen. Noch nicht adressierte Ereignisse und Hinweise sollten kritisch darauf überprüft werden, ob und wo sie im Gutachten angesprochen werden können. Wird beispielsweise ein gesamter Absatz des Sachverhalts nicht „verwertet“, sollte die ins Auge gefasste Lösung noch einmal überprüft werden.

Wurde die Lösungsskizze nach diesen Grundsätzen erstellt, kann das Ergebnis am Ende kurz hinterfragt werden, ob es mit dem Gerechtigkeitsgefühl übereinstimmt und frei von inneren Widersprüchen ist. Ungerechtigkeiten können – müssen aber nicht zwingend – auf einen unzutreffenden Lösungsweg hinweisen. Bei Widersprüchen ist die Lösung zu korrigieren. Deutlich zu warnen ist aber vor einer „Billigkeitskorrektur“, die jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. Eine Korrektur nach Treu und Glauben sollte insbesondere im Anfängerstadium nur dann erfolgen, wenn diese auf der Kenntnis einschlägiger Rechtsprechung oder Literaturdarstellungen basiert. Selbstverständlich ist die vorherige Erstellung einer Lösungsskizze auch im Rahmen einer Hausarbeit unabdingbar. Gern übernehmen erfahrene juristische Ghostwriter diese Aufgabe für Sie. Hierbei ist die Erstellung in jeglichen Rechtsgebieten – Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht – möglich. Fragen Sie uns unverbindlich an!

 

Aufgabe 1: 

  1. Anspruch des M gegen A auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 90 € aus §§ 280 I, III, 283 BGB
  2. Schuldverhältnis
  • Kaufvertragsschluss am 19.06.2019 (+); kein Vertragsschluss durch Internetannonce (invitatio ad offerendum)
  1. Pflichtverletzung
  • Übergabe der Vitrine in Form aufgrund von anfänglicher Unmöglichkeit unmöglich geworden (Stückschuld, da antike Vitrine) § 275 I BGB (+)

III. Vertretenmüssen

  • Fahrlässigkeit, § 276 BGB (+)
  1. Schaden (P)
  • Schaden nicht gegeben, da keine unfreiwillige Einbuße, sondern freiwillig gestrichen (-)
  • Diskussion der Rentabilitätsvermutung, jedoch wurde Leistung im Freizeitbereich erbracht und nicht auf Basis geschäftlicher Handlung
  1. Ergebnis
  • Schadensersatz (-) 
  1. Anspruch des M gegen A auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB
  2. Bestehen eines Schadensersatzanspruchs i.S.v. § 280 I, III BGB

dem Grunde nach (+)

  1. Aufwendungen (+)

III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung/Billigkeit (P)

  • Diskussion der Ersatzfähigkeit bei Selbstvornahme
  1. Ergebnis (+)

 

Beispiel Personen-Piktogramm:

 

Beispiel Lösungsskizze: 

Lösungsskizze

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